Rennordnung

Mit Bekanntgabe der Rennordnung an die Fahrer unterwerfen sich diese rückhaltlos allen Anordnungen, die in den folgenden Paragraphen festgelegt und hiermit kundgetan werden.


§ 1
Jeder Renner stellt sich mit tadellos gewaschenem Ohrläppchen zur Blutprobenentnahme dem Renn-arzt. Erst nach Feststellung vollkommener Nüchternheit erfolgt Startgenehmigung.

§ 2
Jede Maschine ist von dem Kontrolldienst auf technische Vollkommenheit zu überprüfen. Insbesonde-re daraufhin, dass keinerlei versteckte Antriebsvorrichtungen wie beispielsweise Atomkerne oder sonstige Fliehkraftkörper eingebaut sind.

§ 3
Die Maschinen sind mit den Rädern haargenau auf die Startlinie aufzustellen, Kontrollmessungen führt der Schmierdienst durch.

§ 4
Start erfolgt auf Kommando „Achtung – fertig – Schuss !!!“

§ 5
Bei Fehlstart wird zurückgeschossen und die Renner begeben sich unter Bedienung des Rückwärts-ganges auf die Startlinie zurück. Evtl. eingelegte Bremsen sind wieder zu lockern.

§ 6
Die vorgezeichneten Startbahnen sind von jedem Renner für die ersten Meter unbedingt einzuhalten; alsdann: „Freie Fahrt“ – „Hall Droff“.

§ 7
Seitliches Ausbrechen in die Zuschauermenge oder Behinderung des Nebenmannes wird mit soforti-ger Disqualifikation geahndet. Die Rennleitung erwägt – je nach Schwere des Deliktes – die Anwen-dung des Paragraphen der Sippenhaftung, der zum Ausschluss vom Schubkarren-Rennen bis in die dritte Generation führen kann.

§ 8
Für die Zeit zwischen Bekanntgabe der Rennordnung und Beginn des Rennens ist den Fahrern Gele-genheit zu geben, sich von den Angehörigen und Verwandten zu verabschieden. Für evtl. notarielle Erb- und Nachlassfragen ist eine Rechtsabteilung geschaffen und anzurufen.

§ 9
Die Zeit des Rennens wird mit modernsten Mitteln der Zeitmessindustrie gewertet und zählt vom Au-genblicke des Startens bis zum Überschreiten der Ziellinie durch Fahrzeug und Fahrer.

§ 10
In Zweifelsfällen entscheidet das Renn-Schiedsgericht. Sein Spruch ist endgültig und unanfechtbar.

§ 11
Schäden jeder Art trägt der Fahrer.

§ 12
Die soeben bekanntgegebenen Paragraphen gelten sinngemäß auch für Damen-Flachrennen auf Kinderwagen, mit der einzigen Ausnahme, dass sich die Teilnehmerinnen durch eine besonders aus-gewählte Kommission einer Leibesvisitation unterziehen müssen, um im vorhinein festzustellen, dass sich keine männlichen Teilnehmer in der heutigen, tarngewandten Zeit in Frauenkleidern am Damen-Flachrennen beteiligen. Die Mitglieder der Kommission sind bei ihrer Arbeit nicht zu stören und über das Ergebnis ihrer Untersuchung zur strengsten Verschwiegenheit verpflichtet.


Hoppstädten anno 2015
Die Rennleitung